Allgemeine Vermietbedingungen für Reise- bzw Wohnmobile (AGB)
Sehr geehrter Kunde, die nachfolgenden Vermietbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Reisemobiles Inhalt des zwischen MeiseReise Reisemobile - nachfolgend "Vermieter" genannt - und Ihnen zustande kommenden Vertrages.
1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht
1.1 Die nachfolgenden Vermietbedingungen (allgemeine Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGB genannt) der MeiseReise® Wohnmobil Vermietung, (im folgenden "Vermieter" genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Wohnmobils an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
1.2 Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobils/ Wohnmobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
1.3 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651a bis 651i. BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet.
Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.
1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.
2. Mindestalter, berechtigte Fahrer
2.1 Ein Reisemobil darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen (berechtigte Fahrer):
2.2 Bei Reisemobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen: Der Mieter eines Reisemobiles sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer müssen bei Fahrzeugübernahme mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der für das angemietete Reisemobil erforderlichen Klasse sein (bspw. Klasse III oder B)..
Es wird darauf hingewiesen, dass der Mieter bei Fahrzeugen des Vermieters mit einem zulässigen Gesamtgewicht von max. 3,5 Tonnen dafür Sorge tragen, dass das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschritten wird.
2.3 Bei Reisemobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen: Der Mieter eines Reisemobiles sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer müssen bei Fahrzeugübernahme mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der für das angemietete Reisemobil erforderlichen Klasse sein (bspw. Klasse III oder C1).
2.4 Die MeiseReise® Reisemobile haben i.d.R. Fahrradträger am Heck. Diese haben eine maximale Traglast von 40 kg. Das Gewicht darf nicht überschritten werden.
3. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer
3.1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Die Mindestmietdauer beträgt 1 Tag. Die Mehrwertsteuer ist in den Mietpreisen enthalten. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.
3.2 Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: ab dem 10. Tag Mietdauer alle gefahrenen km frei (Sparsaison 350 km/Tag), vom 1.-9. Tag : 350 km/Tag, danach 0,35 Euro/km sowie dem Leitbild der Kaskoversicherung entsprechender Versicherungsschutz (s.u.Ziffer12) . Eine Insassenunfallversicherung ist im Mietpreis inbegriffen.
3.3 Die Tagespreise werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Wohnmobils durch den Mieter an der Vermiet-Station und endet bei Rückgabe des Wohnmobils durch die Mitarbeiter der Vermiet-Station. Die Übergabe und die Rückgabe des Wohnmobils werden bei Vertragsabschluss vereinbart. Es gelten dann die Zeiten auf dem Mietvertrag. Verspätete Übernahmen die der Vermieter nicht zu vertreten hat, berechtigen den Mieter nicht zur verspäteten Rückgabe. Ansprüche des Mieters entstehen dadurch nicht.
3.4 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde 50 Euro, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.
3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
3.6 Die Ausstattung der Fahrzeuge ist der Internetseite www.meisereise.de zu entnehmen.
4. Buchung, Umbuchung, Rücktritt
4.1 Buchungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziffer 4.2 bindend.
4.2 Nach Erteilung der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter per E-Mail oder Post ist innerhalb von einer Woche eine Anzahlung von 30% auf den Mietpreis zu leisten. Bei Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist der
Vermieter an die Buchung nicht mehr gebunden. In diesem Fall sind die Stornogebühren gemäß Ziffer 4.4, jedoch mindestens 100 Euro zu zahlen.
4.3 Die dem Mieter bestätigte Buchung kann für denselben Mietzeitraum kostenfrei umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind.
4.4 Die Stornierung von Wohnmobilen wird im § 312b, Absatz 3, Satz 6 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Stornierung hat schriftlich per E-Mail, Post oder per Fax zu erfolgen. Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung durch den Mieter wird folgende Entschädigung (Stornogebühr) fällig:
bis zu 50 Tage vor Übernahme: 25% des Mietpreises
vom 49. bis 15. Tag vor Übernahme: 50% des Mietpreises
ab 14. Tag: 80% des Mietpreises
am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges: 95% des Mietpreises
5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens bis 4 Wochen vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt zu gebende Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein. Sofern der Mieter diese Frist überschreitet, ist der Vermieter nicht mehr an die Buchung gebunden und kann den Vertrag einseitig stornieren. In diesem Fall sind Stornogebühren gemäß Ziffer 4.4, jedoch mindestens 300 Euro zu zahlen.
5.2 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 4 Wochen bis zum Anmietdatum) wird der Mietpreis sofort fällig.
5.3 Die Kaution von 1.500 Euro muss bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter in Bar, per EC-Karte oder Kreditkarte hinterlegt werden.
5.4 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs durch den Vermieter nach 14 Tagen erstattet.
5.5 Der Mieter kann eine eigene Urlaubsschutz Versicherung für Reiserücktritt und Kautionsschutz abschließen. Wir empfehlen den Partner: www.urlaubsschutzpaket.de. Je Kaution kann durch den Abschluss des "Urlaub-Schutz-Paket" (ab 10,90 Euro pro Tag) auf 200 Euro reduziert werden. Zu den Leistungen gehören: Reiserücktrittsversicherung, Mietabbruchversicherung, Inhaltsversicherung, Mietausfallversicherung. Weitere Infos siehe www.urlaubschutzpaket.de
6. Übergabe, Rücknahme
6.1 Fällt das Fahrzeug aufgrund eines Unfallschadens oder aus anderen Gründen aus, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter am Übergabeort innerhalb von 24 Stunden ein Ersatzfahrzeug in derselben Klasse oder der nächst höheren Klasse zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter aufgrund des Ausfalls des Wohnmobiles sind ausgeschlossen.
6.2 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter in der Übergabe-Station teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
6.3 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit dem Vermieter eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist.
6.4 Fahrzeugübergaben erfolgen generell nach vorheriger Vereinbarung. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Std. nicht oder nur aufgrund Verschuldens des Vermieters überschritten werden.
6.5 Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellenden Übergabeprotokoll. Das Übergabeprotokoll (Check-Out Protokoll) wird Bestandteil des Mietvertrages. Das Fahrzeug hat Beschädigungen, die im Check-Out Protokoll verzeichnet sind. Sämtliche vorgenannten Beschädigungen beeinträchtigen die Gebrauchstauglichkeit nicht.
6.6 Treibstoff- und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter. Das Reisemobil wird voll getankt übergeben und muss voll getankt zurück gegeben werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter die tatsächlich anfallenden Treibstoffkosten zzgl. einer einmaligen Pauschale von 10 Euro.
6.7 Der Abwassertank und die Toilettenkassette sind durch den Mieter vollständig zu entleeren. Anderenfalls berechnet der Vermieter eine Entleerungspauschale - sowohl für den Abwassertank als auch für die Toilettenkassette - von jeweils 100 Euro.
6.8 Der Mieter erhält bei Übergabe ein innen und außen gereinigtes Fahrzeug. Das Fahrzeug ist im gleichen Reinigungszustand im Innenraum wieder abzugeben. Andernfalls berechnet der Vermieter für die komplette Reinigung eine Pauschale in Höhe von 500 Euro.
7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten
7.1 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung; für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.
7.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand,
insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
7.3 Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen in den Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten – sollte trotzdem im Innenraum geraucht werden, berechnen wir hierfür eine Gebühr von 500 Euro. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Mitnahme von Tieren jeglicher Art ist nicht gestattet. Wenn nachweislich Tiere mitgenommen wurden, wird hierfür eine Gebühr von 500 Euro. berechnet.
7.4 Transport auf eine Fähre: Versichert sind Schäden, die bei einem Transport auf einer Fähre dadurch entstehen, dass
- das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht oder
- das Fahrzeug auf Grund der Wetterlage oder auf Grund des Seegangs über Bord gespült wird oder
- das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anordnet, das Fahrzeug zu opfern, um die Fähre, die Passagiere oder die Ladung zu retten.
8. Verhalten bei Unfällen
8.1 Bei einem Unfall ist dafür Sorge zu tragen, dass die Unfallstelle schnellstmöglich abgesichert wird. Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter (Telefon-Nummer auf dem Mietvertrag) zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die Haftungsreduzierung der Versicherung entfällt, wenn keine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgt ist.
8.2 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.
8.3 Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter trägt die Verantwortung, dem Vermieter diesen Unfallbericht schnellstmöglich zukommen zu lassen.
9. Auslandsfahrten
9.1 Der Mieter hat dem Vermieter die Reiseländer, die er besuchen möchte anzugeben.
9.2 Auslandsfahrten in die Länder: Belgien, Dänemark, Deutschland, England, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Liechtenstein, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schottland, Schweden, Slowenien, Spanien, Schweiz, Tschechien, Vatikanstadt und Wales sind gestattet. Die Reiseländer müssen bei Mietbeginn angemeldet werden. Es dürfen nur die vereinbarten Reiseländer befahren werden.
9.2 Für Länder wie Albanien, Bosnien-Herzegowina und der Kosovo können wir eine Ausnahmegenehmigung bei unserem Versicherer anfragen.
9.3 Fahrten außerhalb der aufgeführten Länder unter 9.2 sowie Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind grundsätzlich verboten.
10. Mängel des Reisemobiles
10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.
10.2 Der Vermieter haftet insbesondere nicht für die vom Mieter zu verantwortenden Mängel, die durch unsachgemäße Benutzung des Wohnmobiles und dessen technischer Einrichtungen herbeigeführt wurden.
10.3 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter noch während der Mietzeit schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen.
11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug
11.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 50 Euro ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters (Kostenvoranschlag) in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziffer 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden. Mit Abschluss eines Premium Schutzes sind Reifenschäden bei einem Unfall abgedeckt (siehe Ziffer 5.7).
11.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur oder Feiertag bzw. Wochenende), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
11.3 Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Reisemobil einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.
12. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung
12.1 Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1.500 Euro pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann durch Abschluss eines Urlaub-Schutz-Paket auf 250 Euro reduziert werden: www.urlaubsschutzpaket.de
12.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziffer 12.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
12.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:
a. wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden
b. wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht
c. wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziffer 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
d. wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziffer 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
e. wenn Schäden auf einer nach Ziffer 7.1 verbotenen Nutzung beruhen
f. wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 7.2 beruhen
g. wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat
h. wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264) beruhen
i. wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen
12.4 Zur zügigen Abwicklung kann der Vermieter entstandene Schäden über Kostenvoranschläge abrechnen. Sofern der Mieter die Abwicklung des Schadens über eine Rechnung verlangt, sind Mietausfallkosten für die Standzeit des Fahrzeugs vom Mieter zu tragen. Für Verbringungskosten berechnet der Vermieter eine Aufwandspauschale von 50 Euro zzgl. MwSt. - Reparaturkosten, durch den Vermieter werden mit 60 Euro pro Stunde zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.
12.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter erhebt für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 10 Euro zzgl. MwSt. Der Mieter trägt etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermieter Mietpreise, Schäden, Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen über die Kreditkarte des Mieters abrechnen und diese belasten darf.
12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
13. Haftung des Vermieters, Verjährung
13.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.
13.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.
13.3 Ansprüche, die nach Ziffer 13.1 nicht ausgeschlossen, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach dem Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
14. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
14.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert
14.2 Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. Verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.
15. Gerichtsstand
15.1 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist Rhede Gerichtsstand.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.
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